Der Sachverhalt
Auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin wurde ein aus Baden-Württemberg stammender Mann, der von Frühjahr 2009 bis zu seinem Tod im Frühjahr 2010 mit seiner Lebensgefährtin in Dinkelsbühl zusammengelebt hatte, nach der Einäscherung auf dem Dinkelsbühler Friedhof beigesetzt.
Die Mutter des Verstorbenen klagte gegen die Lebensgefährtin mit dem Ziel, dass die Urne ihres Sohnes von Dinkelsbühl an ihren eigenen Wohnsitz verlegt wird, und begründete dies damit, dass der Verstorbene nicht in Dinkelsbühl habe bestattet werden wollen, weil er dort keinerlei Verwandte und Angehörige außer seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Die Beklagte habe sich gegen das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, eigenmächtig hinweggesetzt. Die Beklagte entgegnete, es sei der Wunsch ihres Lebensgefährten gewesen, in Dinkelsbühl bestattet zu werden.
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage ab, da es nach Anhörung der Beteiligten der Beklagten glaubte, dass der Verstorbene tatsächlich in Dinkelsbühl beigesetzt habe werden wollen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Ansbach hat nun die Entscheidung bestätigt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass in einen Fall wie hier, in dem aufgrund widersprüchlichen Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, der Lebensgefährtin das Recht zustand, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden.
Lebensgefährtin steht Totenfürsorge zu
Die Auswahl des Bestattungsorts sei Bestandteil des sogenannten Totenfürsorgerechts. Das Totenfürsorgerecht übe in erster Linie der aus, den der Verstorbene damit beauftragt habe. Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser wie hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Nachdem die Lebensgefährtin die Beerdigungsformalitäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt hatte, war sich die Berufungskammer sicher, dass das Totenfürsorgerecht und damit die Bestimmung des Begräbnisorts bei ihr lag. Das Landgericht legte der Klägerin daher eine Rücknahme der Berufung nahe. Dem folgte die Klägerin.
Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage einer Mutter auf Verlegung der Urne ihres verstorbenen Sohnes an ihren Wohnort mit Urteil vom 26.7.2011 abgewiesen. Die Berufungskammer des Landgerichts Ansbach hat nun die Entscheidung bestätigt.
Gericht:
Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 26.7.2011 - 4 C 476/11
Landgericht Ansbach - 1 S 1054/11
LG Ansbach - PM Nr. 4/12
Rechtsindex
Weitere Urteile zum Thema:
Urne , Umbettung, Urnengrab
Ähnliche Urteile:
Die Asche eines Verstorbenen darf nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Urteil lesen
In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück. Das Verstreuen von Totenasche entspreche keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestattungsformen. Urteil lesen
Die Umbettung einer Urne ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Möglich wäre ein Grund, wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Dies lag hier jedoch nicht vor. Urteil lesen
Bestattungsrecht - Ein 75 Jahre alter Mann klagt gegen die Kreisverwaltung, die seinen Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück abgelehnt hat. Die Gerichte bestätigten diese Ablehnung. Urteil lesen