In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück. Das Verstreuen von Totenasche entspreche keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestattungsformen.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hat die begehrte Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt.

Die Entscheidung

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe in den einschlägigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestattungsplätzen vorzunehmen seien.

Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, vermöge keinen Härtefall zu begründen, da es anderenfalls zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses komme. Unabhängig davon sei das Verstreuen von Totenasche auf einem privaten Grundstück in Rheinland-Pfalz aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Verstreuen keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestattungsformen entspreche.

Lediglich Erd- und Feuerbestattungen erlaubt

Erlaubt seien danach lediglich Erd- und Feuerbestattungen, wobei letztere neben der Einäscherung der Leiche die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erfordere. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber das Verstreuen der Asche oder das Einbringen der Asche in ein Gewässer in Rheinland-Pfalz unterbinden wollen, womit nicht zuletzt dem sittlichen Empfinden des Großteils der Bevölkerung entsprochen werden solle. Auch solle der Urnenzwang der Sicherung der Strafrechtspflege dienen, da nur die Einurnung es ermögliche, Aschenreste auch nach längerer Zeit noch einer behördlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit diesen Zielsetzungen habe der Gesetzgeber, dem grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit in legitimer Weise beschränkt.

Ob die vorgenannten Belange auch der Zulassung des Verstreuens von Asche im geschützten Bereich öffentlicher Friedhöfe entgegengehalten werden könnten, hat die Kammer - weil nicht entscheidungsrelevant - offen gelassen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR

VG Trier PM Nr. 31/2011
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