Nürnberg (D-AH) - Stellt sich erst später heraus, dass ein Mieter in seiner obligatorischen Selbstauskunft bei Vertragsabschluss bewusst falsche Angaben gemacht hat, darf der solcherweise getäuschte Vermieter die Wohnung ohne weitere Gründe kündigen und gegebenenfalls räumen lassen.

Das hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil das Landgericht München entschieden (Az. 14 S 18532/08)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich eine junge Frau dem Wohnungseigentümer gegenüber als angestellte Mitarbeiterin der Münchener Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse ausgegeben. In Wirklichkeit aber befand sie sich lediglich in einer Ausbildung zur Psychoanalytikerin und war nur freiberuflich für die Arbeitsgemeinschaft tätig. In den Fragebogen des Vermieters trug sie ihr in den ersten Quartalen des Jahres erzieltes Bruttogehalt als monatliches Nettoeinkommen ein. Als der Vermieter davon Wind bekam, fühlte er sich arg getäuscht und kündigte der Frau - obwohl sie in den inzwischen vergangenen etwas mehr als zwei Jahren immer ihre Monatsmiete pünktlich gezahlt hatte.

Richter: Vermieter muss sich auf Angaben verlassen können

Dass - im Gegensatz zu vielen Wohnungskündigungen - hier keine Mietrückstände zu beklagen sind, ist aber nach Ansicht der bayerischen Landesrichter in diesem Fall ohne Belang. Denn bei wahrheitsgemäßer Selbstauskunft seitens der Mieterin hätte der Vermieter den Mietvertrag höchstwahrscheinlich gar nicht erst abgeschlossen. "Zwar konnte und musste die angehende Psychoanalytikerin keine Zukunftsprognose hinsichtlich ihres Einkommens abgeben. Jedoch hätte sie durch Offenlegung ihres Ausbildungsstatus dem Vermieter eine solche Prognose ermöglichen müssen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die Bonität eines Mieters, die für den Vermieter nun mal entscheidend ist, fällt bei einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung erfahrungsgemäß erheblich negativer aus.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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