Der Sachverhalt
Das Amtsgericht hatte den Vermieter verurteilt, den im Badezimmer vorhandenen Schwarzschimmel im Wandbereich durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen und außerdem festgestellt, dass die Mieter zur Minderung der Miete wegen des Schimmels in Höhe von 10 % berechtigt seien.
Die gegen dieses Urteil gerichtete zulässige Berufung des Vermieters, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung
Aufgrund des eingeholten Gutachtens eines Sachverständigen stand für das Gericht fest, dass für die Entstehung des Schimmels bauseitige Ursachen ausscheiden, sondern dass der Schimmelbefall allein auf der Art der Nutzung des Badezimmers durch die Mieter beruhe.
Diese Art der Nutzung stelle sich rechtlich als vertragswidrig dar. Das Badezimmer der Wohnung war und ist nämlich nach seiner Ausstattung - wie offensichtlich ist - nicht für ein stehendes Duschen in der Badewanne geeignet, Die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichenden Fliesenspiegel führt vielmehr zwingend dazu, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt, mit der weiteren Folge der Schimmelbildung in diesen Bereichen.
Diese Art der Nutzung musste zwangsläufig - und für die Kläger auch ohne weiteres erkennbar - zu einer Beschädigung der Mietsache führen und hat auch zu einer solchen Beschädigung geführt.
Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 24.02.2017 - 1 S 32/15
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