Unterlasse er dies, könne er sich später bei Schimmelpilzbildung nicht auf das fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen. Auf diese Entscheidung des Landsgerichts München weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin. Nach Auffassung der Richter ist ein Mieter nicht verpflichtet, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen.
Erst nach Einbau der neuen Fenster war es zu einem Schimmelbefall gekommen. Da der Mieter während der vorangegangenen Mietzeit mit den alten Holzfenstern kein Schimmelproblem hatte, musste er auch, so die Richter, nicht damit rechnen, dass er nach Einbau der Fenster sein Lüftungs- und Heizverhalten ändern muss.
Der Vermieter blieb auf seinem Schaden sitzen (Landgericht München I, Urteil vom 08.03.2007, Az. 31 S 14459/06)
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