Mietrecht: Auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung rechtfertigt für Mieter nicht unbedingt die fristlose Kündigung. Grundsätzlich ist diese Konsequenz erst dann zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor die Möglichkeit der Abhilfe gegeben oder eine Abmahnung erteilt hat.

In dem betreffenden Fall hatte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden festgestellt und daraufhin das Mietverhältnis mit der Begründung auf eine Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt und die Mietzahlungen eingestellt.

Dies wollte der Vermieter so nicht akzeptieren. Er klagte die Miete bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ein, da ihm die Mieterin keine Möglichkeit zur Abhilfe gegeben habe. Die BGH-Richter sahen den Vermieter im Recht. Auch wenn eine Wohnung klar erkennbar von Schimmelpilz befallen ist, so lässt sich häufig nur durch ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen klären, ob aufgrund des Schimmelbefalls eine konkrete Gesundheitsgefährdung besteht.

Ist es dem Mieter nicht möglich, dies nachzuweisen, so darf er das Mietverhältnis erst dann fristlos kündigen, wenn er einerseits den Schimmelbefall nicht selbst verursacht hat und andererseits eine dem Vermieter gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe wirkungslos verstrichen oder der Vermieter somit ohne Erfolg abgemahnt worden ist

(BGH, Urteil vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 182/06).
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