Bei einer Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ist es nicht ausreichend, wenn der Eigenbedarf hinsichtlich einer 100 m² großen 5-Zimmerwohnung für die 18-jährige Tochter des Vermieters geltend gemacht wird, die weder über eine Ausbildungsstelle oder Arbeitsplatz noch über eigenes Einkommen verfügt.

Der Sachverhalt

Die Mieter leben seit 1986 in einer 102 m² große Maisonette-Wohnung in Berlin. Nachdem das Grundstück veräußert wurde, kündigte der Eigentümer im Mai 2012 das Mietverhältnis zum 28.02.2013 wegen Eigenbedarfs.

Der Eigentümer, der mit seiner Familie ca. 600km von Berlin entfernt lebt, gab als Kündigungsgrund an, dass er die Wohnung für seine 17-jährige Tochter benötige. Diese beende nächtes Jahr das Abitur und wolle nach Berlin ziehen. Im September sei ein Praktikum bei einer Versicherungsagentur vorgesehen.

Die Tochter habe sich für diese Wohnung entschieden, weil nur bei dieser Wohnung die Möglichkeit bestehe, einen Zugang zum Garten zu schaffen. Die andere Erdgeschosswohnung sei mit nur 70 m² für die Tochter zu klein und bei den anderen sechs Wohnungen sei der Zugang zum Garten nicht möglich. Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Das Urteil des Amtsgerichts Köpenik (Az. 14 C 16/13)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nicht gerechtfertigt.

§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB lautet folgendermaßen:

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt...

Das Amtsgericht versteht unter "benötigen", dass der Vermieter die Wohnung braucht, um anderweitige Nachteile zu vermeiden. Der bloße Wunsch, die Wohnung zu nutzen, genüge nicht. Es fehle an einem ernsthaften und nachvollziehbaren Erlangungswunsch, so das Gericht.

Die 17-jährige Tochter des Vermieters habe weder einen Ausbildungsplatz, noch einen Studienplatz und verfüge über kein eigenes Einkommen. Der Praktikumsplatz selbst sei nicht in Berlin, sondern in Henningsdorf und beginne erst im September.  Warum eine einkommenslose Frau, die keinerlei Verpflichtungen habe und alleine wohnen möchte, eine über 100qm große Wohnung zuzüglich Terasse und Garten benötige, konnte das Gericht nicht nachvollziehen.

Rechtsgrundlagen:
§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB

Gericht:
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 17.09.2013 - 14 C 16/13

Rechtsindex - Recht & Urteile
Hinweis: Der Artikel wurde versehentlich als Entwurf um 02.Mai 2014-11:10 veröffentlicht.
Am 02.Mai 2014-15:00 wurde der vollständige Beitrag veröffentlicht
Ähnliche Urteile:

Die Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit älterer Menschen kann von Vermieterseite besondere Kündigungsgründe gegenüber dem Mieter begründen. So darf ein Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, um dort Pflegepersonal für seine im selben Haus wohnenden Eltern unterzubringen. Urteil lesen

Ein Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung bei Abschluss des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Die Vereinbarung muss entweder im Hauptmietvertrag enthalten sein oder in einer unterschriebenen Zusatzvereinbarung, die mit dem Mietvertrag verbunden ist. Urteil lesen

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann ein Vermieter ein Mietverhältnis gemäß Paragraf 573 BGB ordentlich kündigen. Dies trifft auch zu, wenn der Wohnraum für eine künftige Pflegeperson eines Angehörigen benötigt wird, die bislang nicht zum Hausstand des Angehörigen gehört. Urteil lesen

Ein Vermieter kann den Mietern aus berechtigtem Interesse wegen Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen nahen Familienangehörigen benötigt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de