Wirft der Vermieter persönlich eine Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten des Mieters, ist die Abrechnung nicht zugegangen, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, so das Urteil des AG Bergheim.

Nach dem Urteil gehöre zum Machtbereich des Mieters der Briefkasten nur dann, wenn der Mieter tatsächlich noch unter der Anschrift wohne, zu der der Briefkasten gehöre.

Der Sachverhalt

Ein Vermieter beanspruchte Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag. Die Abrechnung des Jahres 2009 musste daher bis zum Ablauf des 31.12.2010 zugehen. Der Vermieter warf den Brief mit der Nebenkostenabrechnung persönlich am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters. Allerdings war der Mieter hier bereits aus der Wohnung ausgezogen, sodass dieser keine Kenntnis von dem Schreiben nehmen konnte. Mit der Klage verfolgt der Vermieter seine Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung.

Die Entscheidung

Der beweisbelastete Vermieter habe nicht nachweisen können, dass dem Mieter die besagte Nebenkostenabrechnung innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S.3 BGB zugegangen ist. Somit bestehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung, so dass Urteil.  Ausweislich der vorgelegten Unterlagen der Meldebehörde und des Umzugsunternehmens habe der Mieter seit dem 01.11.2010 nicht mehr in der bisherigen Wohnung gewohnt.

Aus dem Urteil: [...] Zum Machtbereich des Mieters gehört der Briefkasten aber nur dann, wenn er tatsächlich noch unter der Anschrift wohnt, zu der der Briefkasten gehört. Da die Beklagte im Zeitpunkt des Einwurfs der Abrechnung bereits nicht mehr dort wohnte, hatte sie auch keine Möglichkeit, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.[...]

Durch den persönlichen Einwurf des Vermieters bestand auch nicht die Möglichkeit über einen Nachsendeauftrag der Post von der Abrechnung Kenntnis zu erlangen.

Aus dem Urteil: [...] Geht dem Mieter die Abrechnung nicht innerhalb der Abrechnungsfrist zu, ist eine Nachforderung durch den Vermieter gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. [...]

Der Vermieter handelte jedoch fahrlässig, weil er bei näherem Betrachten des Hauses entweder festgestellt hätte, dass dieses unbewohnt sei oder aber festgestellt hätte, dass inzwischen eine andere Person dort wohne. Der Vermieter sei somit mit sämtlichen Nachforderungen ausgeschlossen.

Gericht:
Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28.02.2012 - 21 C 162/11

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