Die Abrechnung über die jährlichen Betriebskosten muss nach Paragraf 556 III 2 BGB dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten zugegangen sein. Dabei trägt der Absender das Risiko einer möglichen Nichtzustellung.

Der Nachweis, dass der Vermieter die Abrechnung vor Ablauf der Jahresfrist abgeschickt hat, reicht nicht aus, um die Abrechnungsfrist einzuhalten. Auch das Datum des Poststempels ist nicht von Belang.

Im Zweifel liegt die Beweislast beim Vermieter, dass das Schreiben den Mieter rechtzeitig erreicht hat. Andernfalls kann er eine eventuell anfallende Nachzahlung nicht mehr einfordern - sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.

Nach einem Urteil des Bundesgerichthofs würde selbst ein Verschulden der Post dem Vermieter zugerechnet. Auch eine Beweiserleichterung für den Fall, dass der Brief unter Zeugen rechtzeitig abgeschickt wurde, lehnten die Richter ab (BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08).

Susanne Dehm empfiehlt daher wichtige Post entweder persönlich in den Briefkasten einzuwerfen oder am sichersten per Einwurf-Einschreiben zu versenden.
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