Mietrecht: Mieter dürfen sich nicht darauf verlassen, dass - selbst wenn der Vermieter jahrelang keine Betriebskosten abgerechnet hatte - sie auch künftig keine Nebenkosten zahlen brauchen.

Allein aus der Tatsache, dass über einen langen Zeitraum hin nicht über Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet wurde, kann keine stillschweigende Vertragsänderung geschlossen werden - erklärt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.

Der Fall:

In einem vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entscheidenden Fall hatte ein Mietshaus den Besitzer gewechselt. Der neue Eigentümer rechnete die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten ab, die Mieter verweigerten jedoch die Zahlung, da der vorherige Eigentümer zwei Jahrzehnte lang keine Nebenkosten verlangt hatte.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH ist jedoch durch die Nichtabrechnung keine stillschweigende Änderung des Mietvertrages zu Stande gekommen, welche die künftige Abrechnung der Betriebskosten ausschließt. Eine Vorauspauschale, befanden die Richter, ist keine echte Pauschale, sondern eine Vorauszahlung, über die im Rahmen der Fristen abgerechnet werden könne. Und allein der Umstand, dass bis dato nie über die Vorauszahlungen abgerechnet wurde, hindere den Vermieter nicht, es jetzt zu tun.

BGH, Urteil vom 13.02.2008, Az VIII ZR 14/06
Ähnliche Urteile:

Mietrecht: Für Vermieter wie Mieter wird es immer schwieriger zu erkennen, wann eine Betriebskostenabrechnungen ordnungsgemäß ist und wann nicht. Selbst die Gerichte sind sich uneins - sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf unterschiedliche juristische Interpretationen zu einem bestimmten Sachverhalt hin. Urteil lesen

Ein Vermieter muss laut gesetzlicher Regelung seinem Mieter die Abrechnung der Nebenkosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilen. Zur Einhaltung der Jahresfrist genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Urteil lesen

Mietnebenkosten: Immer wieder finden Mieter in der Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters Positionen, deren Berechtigung ihnen auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen. Grundsätzlich muss im Mietvertrag geregelt sein, was zu den Nebenkosten zählt. Urteil lesen

Wenn im Herbst die Blätter fallen, steht bei Gebäuden, die mit hohem Baumbestand umgeben sind, auch wieder die Reinigung der Dachrinnen an. Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse erläutert, wann diese Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de