Im betreffenden Fall waren die Mieter eines Wohnungseigentümers konstant einem beleidigenden, bedrohenden und aggressiven Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt gewesen. Der Vermieter versuchte wiederholt, mäßigend auf den Wohnungsnachbarn einzuwirken, allerdings ohne Erfolg. Der erste Mieter kündigte fristlos, der mit Mühe gefundene nachfolgende entschloss sich ob des regelmäßigen Terrors zur Mietminderung.
Daraufhin wollte der Vermieter den Schaden, der ihm durch den vorübergehenden Wohnungsleerstand und durch die Mietminderung entstanden war, von dem streitsüchtigen Nachbarn ersetzt haben. Die Richter vom Kölner OLG gaben ihm Recht. Jeder Wohnungseigentümer habe sich so zu verhalten, dass den übrigen Eigentümern im Hause keine vermeidbaren Nachteile entstünden, argumentierten sie. Die fortwährenden Belästigungen seien für die Mieter unzumutbar gewesen. Die finanziellen Mietnachteile konnten gegenüber dem anderen Eigentümer vom Vermieter geltend gemacht werden (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2006, Az. 16 Wx 197/05).
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