Mietrecht: Wer zwar im Mietvertragskopf steht, aber nicht unterschreibt, wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine Bevollmächtigung sprechen, auch nicht Mietvertragspartner. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter hin.

Zur Sache: Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter beide Ehepartner in den Mietvertrag eingetragen, doch nur der bei den Vertragsverhandlungen anwesende Ehegatte hatte dann unterschrieben. Die fehlende Unterschrift der Gattin wurde übersehen.
Im Raum stand nun die Frage, an wen sich der Vermieter halten kann, wenn es um die Mietvertragspflichten geht.

Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin hat hier entschieden, dass nur der Ehepartner Mietvertragspartner wird, der auch den Mietvertrag unterschrieben hat (Az. 63 S 237/03).

Zwar unterstellt das Gesetz, dass bei Kleingeschäften, wie z.B. der tägliche Einkauf, der zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient, einer für beide Ehepartner handelt. Ein Mietvertragsabschluss sprengt aber diesen kleingeschäftlichen Rahmen. Ein Ehepartner soll ja gerade davor geschützt werden, dass er unwissentlich mit in einen Mietvertrag hineingezogen wird.
Ähnliche Urteile:

Ein Vertrag ist nicht irgendein beliebiges Papier. Häufig bindet er - gerade im Immobilienbereich - Mieter und Vermieter über Jahre hinweg rechtlich aneinander. Die Gerichte legen deswegen großen Wert auf die formale Korrektheit eines solchen Dokuments. Urteil lesen

Mietrecht: Vermieter und Mieter haben auf Basis des neuen Mietrechts mehrere Vertragsmodelle zur Verfügung. Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss einen der drei im Gesetz genannten Befristungsgründe angibt - informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Mietrecht: Stellen Mieter kurz nach Abschluss des Mietvertrages in ihrer Wohnung Feuchtigkeit und damit einhergehende Schimmelbildung fest, so dürfen sie wegen der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung fristlos kündigen. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Bremen macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse Vermieter wie Mieter aufmerksam. Urteil lesen

(08.01.2007) - Die Vereinbarung in einem Mietvertrag hinsichtlich einer Gebühr für die Ausfertigung des Vertrags ist nichtig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und somit gegen den Paragraf 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de