Einer Facebook-Nutzerin wurde der Zugang zu ihrem Facebook-Konto gesperrt, weil sie statt ihres Namens ein Pseudonym genutzt hatte. Die Nutzerin beschwerte sich beim Datenschutzbeauftragten, der sodann Facebook verpflichtete, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Eine Facebook-Nutzerin wollte eine Vermischung ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer privaten Aktivitäten auf Facebook vermeiden und nutzte ein Pseudonym. Nach Zweifeln an der Authentizität des Profils der Betroffenen sperrte Facebook den Zugang der Betroffenen zu ihrem Konto.

Die Nutzerin wandte sich an den Datenschutzbeauftragen, der Facebook verpflichtete, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung ist gegenüber der Facebook Ireland Limited ergangen, die der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Diese hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten gewendet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss, Az. 15 E 4482/15) hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Damit bleibt es zunächst dabei, dass Facebook die Führung des Facebook-Kontos unter Nutzung des wahren Namens (sog. Klarnamen) verlangen darf.

Facebook darf Klarnamen zur Führung eines Facebook-Kontos verlangen

Das Gericht hat ausgeführt, dass das deutsche Recht, auf welches der Datenschutzbeauftragte seine Verfügung gestützt hat und welches die Telemedienanbieter grundsätzlich verpflichtet, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, keine Anwendung finde.

Es sei das Recht desjenigen Mitgliedstaates der Europäischen Union anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden sei. Dies sei hinsichtlich der Klarnamenpflicht die Niederlassung Facebooks in Irland. Die deutsche Niederlassung sei überwiegend nur im Bereich der Werbung tätig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 15 E 4482/15

VG Hamburg
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