Facebook darf vorerst auch weiterhin die Konten von Nutzern, die nicht ihre Echtdaten ("Klarnamen") angeben, sperren. Das OVG Schleswig wies die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurück.

Das OVG Schleswig hat in zwei Beschlüssen die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen die Mitte Februar zugunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klagen von Facebook gegen die entsprechenden Anordnungen des ULD vom Dezember 2012.

Der Sachverhalt

Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das ULD hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren.

Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen von Facebook hiergegen stattgegeben, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei, sondern ausschließlich irisches Datenschutzrecht. Die Datenverarbeitung finde nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook statt.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Eilverfahren von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts.

Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2013 - 4 MB 10/13 und 4 MB 11/13

OVG Schleswig
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