Mit Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Bestimmung in den AGB, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Artikel, u.a. mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln, über die Internetplattform ebay. Als Konkurrentin vertreibt die Klägerin mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln. Mit ihrer Wettbewerbsklage hat die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs folgender Vertragsklausel verlangt:
"Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)".
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Mit der Verwendung dieser Klausel verstoße die Beklagte gegen § 308 Nr. 1 BGB, so das OLG Hamm. Die Vorschrift sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei dessen Verletzung einem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch zustehe. § 308 Nr. 1 BGB untersage einem Verwender, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten, und wolle verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in sein Belieben gestellt werde.
Einschränkung durch die Zusätze "annähernd" und "Richtwert"
Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Das sei mit der beanstandeten Klausel nicht möglich. Dass angegebene Lieferfristen „vereinbart“ seien, werde durch den Zusatz „annähernd“ und den Hinweis darauf, dass sie nur einen „Richtwert“ darstellten, eingeschränkt.
Keine Korrektur durch Circa-Angabe
Mit dem Klammerzusatz "Zirka-Fristen" würden die Einschränkungen nicht dahingehend korrigiert, dass letztendlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollten. Mit seiner Entscheidung vom 18.09.2012 hat der 4. Zivilsenat an seine Entscheidung vom 12.01.2012 angeknüpft, mit der er ebenfalls eine Vertragsklausel mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist als unzulässig beanstandet hat.
Auch "in der Regel" ist nicht hinreichend bestimmt
In dem im Januar 2012 entschiedenen Fall hatte ein beklagtes Unternehmen, das bundesweit im Internet Waren verschiedener Sortimentbereiche vertreibt, eine Vertragsklausel verwandt, nach der "i.d.R. 3 - 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang" geliefert werde. Die mit dieser Klausel bezeichnete Lieferfrist ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht hinreichend bestimmt und deswegen gem. § 308 Nr. 1 BGB unzulässig, weil die Klausel die Lieferzeit nur "in der Regel" festlegt.
Themenindex:
Wettbewerbsrecht, Lieferfrist, Lieferzeit
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.09.2012 (I-4 U 105/12) - nicht rechtskräftig (BGH I ZR 205/12)
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.01.2012 (I-4 U 107/11) - rechtskräftig
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