Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage - so oder so ähnlich lesen es Käufer von Waren immer wieder im Kleingedruckten virtueller Shops im Internet. Allerdings hat das OLG Bremen diese Formulierung in einem Urteil für unwirksam erklärt.

Der Sachverhalt

Den Rechtsstreit führten zwei Konkurrenten im Handel mit Bar- und Partyartikeln, darunter sog. Boston Shaker. Konkret wandte sich die Klägerin gegen eine Internetwerbung des Beklagten auf der Handelsplattform Amazon. Die Klägerin beanstandete u.a. die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage", die das Landgericht Bremen dem Beklagten denn auch per einstweiliger Verfügung untersagte.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Unterlassungsverfügung. Die Versanddauerbestimmung sei zu "larifari" formuliert. Mit der vagen Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" behalte sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit würden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte ausgehöhlt. Der "Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot" erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Werde die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz "voraussichtlich" relativiert, könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintrete und er den Verkäufer in Verzug setzen könne, so das Gericht.

Circa-Angaben seien nicht zu beanstanden

"Auf den ersten Blick überrascht die Entscheidung. Denn im Internet machen viele Anbieter von Waren nur ungefähre Angaben zum Lieferzeitpunkt. Meist handelt es sich hier um Circa-Angaben", stellt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg, fest. Allein daran aber stört sich das OLG Bremen noch nicht. Bei der Verwendung der Abkürzung "ca." sei die Frist im Wesentlichen festgelegt. Die tatsächliche Lieferzeit dürfe von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (etwa 1 – 2 Tage) abweichen. Schränke der Verwender seine Lieferzeitangabe jedoch durch den Zusatz "voraussichtlich" weiter ein, ziehe er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhänge. Dies sei zu beanstanden.

Gericht:
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 05.10.2012 - 2 U 49/12

Ein Beitrag der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Kunden oder Mitbewerber, die Werbeaussagen von Verkäufern bzw. Konkurrenten für falsch oder irreführend halten, sollten sich an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden. Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (und für 19 weitere Rechtsgebiete) sowie Rechtsanwälte mit besonderen Schwerpunktgebieten aus dem Kammerbezirk Düsseldorf finden Sie im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Stichwort: "Anwaltssuche".
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