Siedelt eine Ausländerin erst zur Eheschließung nach Deutschland über, hat sich bei einer späteren Scheidung der nacheheliche Unterhalt durch den Mann nicht an der Lebenssituation zu orientieren, die hierzulande möglich gewesen ist, so das Urteil des BGH.

Maßgebend sind vielmehr die hypothetischen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten in der einstigen Heimat. Selbst wenn der Vergleich mit der dortigen Lebenslage bedeutend schlechter ausfallen sollte.

Der Sachverhalt zum Urteil

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, verlangte eine aus der Ukraine stammende Frau nach der Scheidung von ihrem deutschen Mann eine Fortschreibung des während der gemeinsamen Jahre in Deutschland gewohnten hohen Lebensstandards.

Alles andere liefe auf einen gesetzwidrigen ehebedingten Nachteil hinaus, da sie ja durch die ihr mit der Ehe zugewiesene Rolle als Hausfrau darin gehindert worden war, sich durch Fortbildung oder Umschulung für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, und sich so kein eigenes berufliches Standbein in der neuen Heimat schaffen konnte.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Amtliche Leitsätze:

  1. Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
  2. Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
  3. Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1578 b

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2013 - XII ZR 39/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline, BGH
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