Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt.

Kürzungen von Einkünfte des Kindes

Kindergeld wird für ein volljähriges Kind – neben anderen Voraussetzungen – nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag – derzeit € 8 004 – nicht überschreiten.

Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielfältige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind. Bereits im Jahre 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge von seinen Einkünften und Bezügen abgezogen werden müssten, weil die entsprechenden Beträge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden (Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02).

In der Folge wurden auch die Einkünfte und Bezüge privat krankenversicherter Kinder um deren Beiträge zur Krankenversicherung gekürzt, weil es nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegenüber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2006 – III R 24/06).

Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg

Noch einen Schritt weiter ging nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Danach sind Einkünfte und Bezüge eines Kindes auch dann um die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beiträge zahlt. Die Richter stellten klar, dass der Sinn des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten. Mit diesen Erwägungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht überschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeiträge, abgezogen wurden.

Die unterlegene Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in München entscheiden muss (Aktenzeichen III R 85/10).

Gericht:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - 4 K 10218/06 B

Rechtsindex, Pressemitteilung des Gerichts vom 14. März 2011
Ähnliche Urteile:

Wird ein Kind vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt, besteht allenfalls dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland zurückkehrt. Sind Jahre vergangen, besteht kein Kindergeldanspruch mehr. Urteil lesen

Urteil - Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in drei kürzlich veröffentlichten Urteilen klargestellt, dass das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld zu deren Einkommen im Sinne sozialrechtlicher Vorschriften zählt. Urteil lesen

Sozialrecht - Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind aufgrund der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Urteil lesen

Urteil: Der doppelte Bezug von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kann als Steuerhinterziehung bewertet und der überzahlte Betrag im Rahmen einer auf 10 Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de