Im vorliegenden Fall dekorierte eine Wohnungseigentümerin den Eingangsbereich zu ihrer Eigentumswohnung unter anderem mit allerlei Blumen, Blumentöpfen und Blumenampeln. Ein Miteigentümer sah die Fluchtwege beeinträchtigt und klagte dagegen vor Gericht.
Der Sachverhalt
In einem konkreten Fall verschönerte eine Wohnungseigentümerin den Eingangsbereich zu ihrer Eigentumswohnung. Hierbei wurden im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt.
Ein anderer Eigentümer des Hauses war weniger begeistert und klagte dagegen. Die Rettungswege im Treppenhaus seien verengt und dadurch beeinträchtigt. Auch liege ein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Durch das Aufstellen der Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus sei vorliegend keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben.
Angewandte Maßstäbe des Gerichts
Das Gericht legte zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den "Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existierten vorliegend nicht.
Es ist also danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11), also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Diese Beeinträchtigung muss dann weiterhin über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Hierbei ist das Abstellen von Sachen im Bereich des Gemeinschaftseigentums nicht an sich zu untersagen (OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 88/96). Das gemeinschaftliche Eigentum kann eben von jedem Sondereigentümer (mit-)benutzt werden.
Ergebnis des Gerichts
Die Pflanzen und sonstigen aufgestellten Sachen nehmen nur einen geringen Teil der Fläche des Treppenhauses ein. Sie befinden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern oder Wänden und versperren daher den Treppenaufgang nicht. Der Durchgang im Treppenaufgang ist, wenn überhaupt, nur unerheblich beeinträchtigt.
Nur unerhebliche Beeinträchtigung
Insgesamt handelt es sich bei dem derzeitigen Zustand um eine Nutzung, welche den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Darüber hinaus handelt es sich bei der „Dekoration des Treppenhauses“ um sozialadäquates Verhalten. Dies zeigt sich schon daran, dass vor den Fenstern des Treppenhauses mit Fensterbänken vergleichbare Absätze vorhanden sind. Diese werden durch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen ihrem Zweck gemäß genutzt.
Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht
Es liegt kein Verstoß gegen Rücksichtnahmeverpflichtungen vor. Der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer wird kaum berührt. Auch diese haben die Möglichkeit Pflanzen oder andere Sachen im Treppenhaus abzustellen. Die betroffenen Flächen würden ansonsten wohl nicht genutzt werden.
Kein Fall des faktischen Alleingebrauchs
Letztlich liegt auch kein Fall des faktischen Alleingebrauchs vor. Die Gemeinschaftsfläche wird nur in geringem Maße von der Beklagten genutzt. Insbesondere ist der freie Zugang durch das Treppenhaus gewährleistet.
Es bleibt den Eigentümern vorbehalten, den Gemeingebrauch durch Beschluss zu regeln. Entsprechendes gilt auch für den Fall der weitergehenden bzw. intensiveren Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch die Beklagte und/oder andere Sondereigentümer.
Gericht:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 94/18
LG Frankfurt
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