Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Sie entfernten die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und entdeckten jede Menge Risse in den Wänden. Die Hauskäufer verlangen Schadensersatz wegen Mängel.

Der Sachverhalt

Die Käufer erwarben im Jahr 2016 von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Käufer die zahlreich vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei traten verschiedene Risse in den Wänden zutage.

Außerdem entdeckten die Kläger nach dem Entfernen der Tapete im Dachgeschoss einen Schimmelfleck, der letztendlich auf ein unfachmännisch repariertes Loch im Dach zurückzuführen war. Von den Verkäufer verlangten die Kläger nun Kosten für die Beseitigung der Risse und der Reparatur des Daches sowie Geld für einen privat beauftragten Gutachter.

Die beklagten Verkäufer wiesen auf das Alter des Hauses hin, angesichts dessen mit den monierten Rissen üblicherweise zu rechnen sei. Der Schaden am Dach sei den Beklagten nicht bekannt gewesen und deshalb von dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst. Dort hatten die Verkäufer u.a. versichert, dass ihnen verborgene Mängel nicht bekannt seien.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Landgerichs Coburg hatten die Parteien eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht geregelt. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege, war deshalb auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen.

Risse bis zu 5 mm nicht außergewöhnlich

Das Landgericht Coburg hat sodann festgestellt, dass die von den Klägern gerügten Risse in den Wänden keinen Mangel darstelle. Ein beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass Risse in geputzten Wandflächen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen üblich seien.

Die Lebensdauer des Innenwandputzes sei dann nämlich erreicht oder sogar schon überschritten. Aufgrund des Alters und der einfachen Konstruktion des Hauses wären sogar Risse bis zu 5 mm nicht außergewöhnlich.

Undichtes Dach - Gewährleistungsausschluss

Das undichte Dach sei dagegen sehr wohl ein Mangel. Insoweit scheiterten aber Ansprüche der Kläger am vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Eine besondere Garantie hatten die Beklagten im Kaufvertrag nicht übernommen. Die Kläger haben im Prozess auch nicht nachgewiesen, dass den Beklagten die Undichtigkeit des Daches bekannt war und bei Abschluss des Kaufvertrages von diesen arglistig verschwiegen wurde.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 25.03.2019 - 14 O 271/17

LG Coburg, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Werden Fliesen zu früh verlegt, haftet der Architekt für Abplatzungen und Risse. Urteil lesen

Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit in Auftrag, so schuldet der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsverfahren) vereinbart wurde. Urteil lesen

Abnahme, Mängelbeseitigung oder Verjährung - viele Bauherren haben falsche Vorstellungen, wie sie ihre Ansprüche bei den Baufirmen durchsetzen können. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer klärt im Folgenden über die häufigsten Irrtümer im Baurecht auf. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de