Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Werden Fliesen zu früh verlegt, haftet der Architekt für Abplatzungen und Risse.

Der Sachverhalt

Ca. 2 Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten traten Hohllagen, Abplatzungen und Risse an den Fliesen auf. Die privat beauftragten Sachverständigen kamen zum Ergebnis, dass zwischen der Betonsohle und dem Verlegemörtel kein ausreichender Haftverbund bestehe.

Als Ursache hierfür gaben sie an, dass die Betonsohle zum einen zu früh belegt worden sei (nach 1,5 Monaten statt nach 6 Monaten). Zum anderen sei zwischen der Betonsohle und dem Mörtel keine Haftbrücke aufgetragen worden. Außerdem variiere die Qualität des Verlegemörtels sehr stark, so dass teilweise die erforderliche Druckfestigkeit nicht erreicht werde. Schließlich fehle ein hinreichender Haftverbund auch zwischen dem Verlegemörtel und den Fliesen. Die Mängelbeseitigungskosten ermittelten die Privatsachverständigen mit 185.000,- € netto.

Auf der Grundlage dieser Gutachten hat die Klägerin gemeint, der beklagte Architekt habe wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern für den Schaden einzustehen.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 24 U 1/13)

Der Beklagte hat seine nach dem Architektenvertrag bestehenden Planungs- und Bauüberwachungspflichten verletzt und damit seine Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 633 BGB erbracht, so das Urteil des OLG Hamm (Az. 24 U 1/13).

[...] Einem Architekten müssen die Aspekte der hinreichenden Austrocknung einer Betonsohle und die Notwendigkeit der Überprüfung der Belegreife vor der Fliesenverlegung bekannt sein. Das folgt schon daraus, dass es sich hierbei um einen kritischen Bauabschnitt handelt, weil es häufig zu erheblichen Schäden kommt, wenn Fliesen zu früh verlegt werden (vgl. dazu auch: OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 5).

Hierdurch werden dem Architekten keine Spezialkenntnisse abverlangt, die von ihm grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Vielmehr handelt es sich um allgemein gültige Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit vor der Fliesenverlegung, die auch Eingang in anerkannte Richtlinien gefunden haben. Dass ein Architekt um diese Problematik wissen muss, findet sich zutreffend auch in den Feststellungen des Privatgutachtens, insbesondere in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme.

Darüber hinaus entspricht es zudem ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Architekt von der ausreichenden Austrocknung des Bodenbelags vor der Fliesenverlegung überzeugen muss (vgl. hierzu nur: OLG Stuttgart, BauR 2001, 671, juris Rdnr. 5; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1045, juris Rdnr. 3). [...]

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.06.2014 - 24 U 1/13

OLG Hamm
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