Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 24.03.2015 zum Schadensersatz in Höhe von 37.538 55 € verurteilt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von den Rechtsanwälten Aslanids, Kress & Häcker-Hollmann die Commerzbank AG mit Urteil vom 24.03.2015 zum Schadensersatz in Höhe von 37.538 55 € verurteilt. Hintergrund des Rechtsstreites waren insgesamt drei Beteiligungen an dem geschlossenen Immobilienfonds Tomorrow Income Portfolio 33, dem geschlossenen Waldfonds KGAL Timber Class 1 GmbH & Co. KG sowie dem geschlossenen Infrastrukturfonds KGAL European Infrastructure Nr. 1 (ALCAS 202) .

Sachverhalt:

Die Klägerin machte in Bezug auf die drei Beteiligungen Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und weiter Prospekthaftung. Das Gericht sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an dass die Commerzbank AG die Klägerin in Bezug auf erhaltene aufklärungspflichtige Rückvergütungen sog. Kickbacks nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Der Commerzbank ist es nicht gelungen die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens und damit die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung zu widerlegen. Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere aus dass ein bloßer Hinweis auf den Ausgabeaufschlag für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht ausreiche. Es stellte diesbezüglich auch fest dass ein derartiger Hinweis lediglich dann ausreichen könnte wenn die Bank über das Agio hinaus keine weiteren Rückvergütungen erhalten hat und der Kunde darauf hingewiesen wurde dass das Agio an die Bank fließe.

Die Commerzbank hat die Möglichkeit gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einzulegen.

Fazit:

Auch diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger. Gerade bei Beratungen durch Banken und Sparkassen bestehen aufgrund der Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über an sie fließende Provisionen entsprechend gute Erfolgsaussichten.


Autor: Rechtsanwalt Marco Albrecht


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