Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil entschieden, dass zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt, wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, dies jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt.

Der Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Zunächst ging sie ihrer Arbeitstätigkeit weiter nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm.

Einige Tage später erkrankte sie dann selbst, und teilte ihrem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte am Folgetag einen später bestätigten Verdacht auf Grippe fest. Die Arbeitnehmerin erhielt am 06.02.2019 eine fristlose Kündigung, weil es ihr u.a. verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

Mit Urteil gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung hielt es für ungerechtfertigt.

Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht.

Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Themenindex:
Außerordentliche Kündigung, fristlose Kündigung

Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 04.09.2019 - 3 Ca 642/19

ArbG Siegburg, PM 04/19
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