Die außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin ist gerechtfertigt, weil sie sechs Maultaschen aus dem Altenheim mitgenommen hat. Die Frau hat trotz dem ihr bekannten Verbot der Mitnahme von Essen, die Maultaschen eingesteckt.



Allein der Arbeitgeber bestimmt darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren wird und zwar selbst dann, wenn er die Reste der Entsorgung zuführt.

Eine Altenpflegerin hat  6 Maultaschen aus den Resten der Bewohnerverpflegung genommen und diese in einer Stofftasche verborgen mit außer Haus nehmen wollen. Dabei hat Sie in das Eigentum des Arbeitgebers rechtswidrig eingegriffen und ohne entlastende Begründung gegen ein bestehendes Verbot des Arbeitgebers in seiner Einrichtung verstoßen. Dieses schriftlich bekannt gemachte generelle Verbot zur Verwendung von Resten der Bewohnerverpflegung war der Altenpflegerin auch bekannt. Die pauschale und nicht näher belegte Behauptung der Pflegerin, es sei gang und gäbe, dass MitarbeiterInnen Reste der Personalverpflegung verzehrten und das Küchenpersonal fordere sogar dazu auf, konnte nicht bewiesen werden. Gesondert hergerichtete Personalverpflegung zu einem Preis von 3,35 € hätte zur Verfügung gestanden, wäre sie von der Klägerin bestellt worden. Diese Art der Verpflegung wird durch Mitarbeiter auch genutzt.

Auch bei geringer Wertsache kann sich Arbeitnehmer nicht über Verbote setzen

Es handelt sich auch bei 6 Maultaschen noch um eine geringwertige Sache; der materielle Wert liegt zwischen 3,00 und 4,00 Euro. Dennoch bestimmt allein der Arbeitgeber darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren wird und zwar selbst dann, wenn er die Reste der Entsorgung zuführt. Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht seinen Willen nach Gutdünken und gegen ein bestehendes Verbot über denjenigen des Arbeitgebers stellen.

Zur Abweichung von der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers auch dann, wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich für geeignet erachtet, bestand nach Ansicht der Kammer keine Veranlassung.

Fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt

Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles waren in Abwägung der Interessen beider Parteien nach Ansicht des entscheidenden Gerichts geeignet, die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin und ihr Alter sowie die mit der Kündigung verbundene soziale Härte wurden ebenso gewürdigt wie der Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers und die Präventivfunktion einer Kündigung. Die Klägerin ist tariflich ordentlich unkündbar, als milderes Mittel im Verhältnis zur außerordentlichen Kündigung erschien der Kammer eine Abmahnung nicht ausreichend. Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung wurde höher eingestuft als das der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies unter anderem auch, weil die Kammer als erwiesen ansah, dass die Klägerin das bestehende Verbot kannte und wissen musste, dass ein Verstoß Konsequenzen auch ernster Art nach sich ziehen kann.

Gericht:
ArbG Lörrach/Kammern Radolfzell, Aktenzeichen 4 Ca 248 /09

Redaktion Rechtsindex | PM des ArbG Lörrach/Kammern Radolfzell

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