Wer sich als Angestellter im Außendienst bei den tagtäglichen Dienstfahrten ein heimliches Päuschen gönnt und dieses als Kundeneinsatz verbucht, kann deswegen nicht gleich fristlos gekündigt werden.

Zumindest dann nicht, wenn die Einsätze vor Ort vom betroffenen Team in der Regel nach freiem Ermessen organisiert werden und die Abrechnung nicht nach aufgeschriebenen Stunden, sondern im festen Zeitrahmen nach erledigter Leistung erfolgt.

Das hat jetzt im Falle einer zweiköpfigen Straßenerhaltungs-Kolonne in Oberhausen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 12 Sa 425/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, legten die beiden Arbeiter bei der allmorgendlichen Fahrt zum Außendienst mit dem städtischen Einsatzwagen eine knapp halbstündige Frühstückspause an einem Straßenimbiss ein und wiesen diese dann als Arbeitszeit aus. Ihr Pech dabei war, dass sich die Frittenbude genau gegenüber der Schreinerei des Bruders ihres Personalleiters befand. Der bekam somit bald davon Wind - und kündigte den beiden fristlos wegen "Arbeitszeitbetrug".

Arbeitsrichter: Die Arbeitsunterbrechung war kein Lohnbetrug

Was den Richtern allerdings zu weit gegriffen war. "Ein Arbeitszeit- bzw. Lohnbetrug zeigt sich nicht schon darin, dass der Angestellte seine Tätigkeit unterbricht und während der Unterbrechung entweder untätig ist oder sich nicht-dienstlichen Betätigungen widmet", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Für einen Arbeitstag ist kein gleichmäßig-ununterbrochener Rhythmus typisch. Regelmäßige Leistungsschwankungen gehören zum normalen Ablauf, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - den Arbeitnehmern ein gewisses Arbeitspensum zur Erledigung in der fest stehenden Arbeitszeit vorgibt und es ihnen überlässt, die Abarbeitung dieses Pensums selbst zu organisieren.

Ein Mitarbeiter, der im Betrieb die Arbeit für eine Ruhephase, Kaffeepause oder eine Gespräch mit Arbeitskollegen über nichtdienstliche Themen unterbricht, riskiert damit auch nicht gleich seine fristlose Kündigung. In gleicher Weise darf dies nicht bei einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer der Fall sein, der etwa die Kaffeepause auf dem Weg zum Kunden routinemäßig als Arbeitszeit deklariert. Wobei ja die "frisierten" Arbeitsberichte weder Einfluss auf die Vergütungsberechnung noch auf die Leistungsabrechnungen gegenüber der Stadt Oberhausen hatten.

Rechtsgrundlage:
BGB § 626

Gericht:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, Az. 12 Sa 425/09

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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