Auf Facebook wurde über einen Brand in einer Asylunterkunft berichtet. Der Kläger kommentierte den Beitrag mit den Worten: "Hoffe das alle verbrennen..." Der Arbeitgeber kündigte den Kläger fristlos. Dagegen wehrt sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage.

Der Sachverhalt

Der 48-jährige ledige Kläger ist seit 1983 für die Beklagte, einem Bergwerk, zuletzt als Bergmechaniker unter Tage tätig. Der Kläger unterhält privat unter seinem Namen einen Facebookaccount.

In seinem freizugänglichen Facebookprofil hat er seinen Arbeitgeber "Bergwerke X" angegeben. Bei Aufruf des Profils erscheinen die Angaben zum Arbeitgeber an oberster Stelle.

Viele Beiträge über Asyl- und Einwanderungspolitik

Auf seiner Facebookseite teilte der Kläger eine Vielzahl von Beiträgen, welche sich mit dem Thema Asyl- und Einwanderungspolitik befasst haben. Darüber hinaus kommentierte der Kläger auf anderen Seiten Beiträge anderer Nutzer.

So auch auf der Facebookseite des Fernsehsenders nt-v, die über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft berichteten. Er kommentierte mit folgenden Worten:

"Hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind."

Sobald andere Kommentatoren mit der Maus über den Namen oder das Bild des Klägers fuhren, öffnete sich in einem sogenannten "PopUp-Fenster" die Profilseite des Klägers, an dessen oberster Stelle der Arbeitgeber benannt wurde. Auf den Kommentar des Klägers reagierten auch andere Besucher. Einer schrieb:

"... du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit "brauner" Kohle zu tun hast. Screenshots sind doch was feines."

Im weiteren Verlauf der Kommentierung äußerte der Kläger noch:

"wenn mir einer sagt ich bin Nazi ...falsch ...Herr nazi" - "alle raus und geht es gut."

Telefonischer Hinweis an den Arbeitgeber

Nachdem die Konzernrevision von einem externen Dritten einen telefonischen Hinweis auf die Kommentierungen des Klägers auf der Facebookseite des Fernsehsender nt-v erhielt, kündigte sie in der Folge das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.

Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger u.a. damit, dass sein Kommentar am nächsten Tag gelöscht worden sei. Er habe am Tag seines Kommentars seine letzte Acht-Stunden-Schicht bei der Beklagten vor der Kurzarbeit abgeleistet und habe an diesem Abend mit mehreren Bekannten und Freunden reichlich Alkohol konsumiert. Er sei kein "Nazi".

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung beendet worden. Die Kündigung ist durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Durch die Äußerung "hoffe das alle verbrennen“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung zum Brand in einem Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, hat der Kläger die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat.

Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung ist diese geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, in dem sie für einen Teil der Bevölkerung das unveräußerliche Recht auf Unversehrtheit des Lebens in Abrede stellt.

Gericht: Bezug zum Arbeitgeber ist gegeben

Die volksverhetzenden Äußerungen des Klägers hatten auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis zur Beklagten. In seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil hat der Kläger die Beklagte in identifizierbarer Weise als Arbeitgeber benannt. Aufgrund der Programmierung der Webseiten auf Facebook konnten somit die bei Facebook registrierten Besucher der Seite das Profil des Klägers durch einfache Mausbewegungen aufrufen und somit die Beklagte als Arbeitgeber identifizieren.

Damit stellt der Kläger selbst einen Zusammenhang zwischen der Beklagten und seiner volksverhetzenden Äußerung her. Dass diese Verbindung bei den Besuchern der Seite auch tatsächlich hergestellt wurde, zeigt der Kommentar eines Nutzers, der eine Anspielung auf braune Kohle machte.

Berufung zurückgenommen

Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung am 29. August 2016 zurückgenommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne ist damit rechtskräftig.

Gericht:
Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 23.03.2016 - 5 Ca 2806/15

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