Wer während der Arbeitszeit privat im Internet surft, dem darf ohne eine vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden. Auch wenn das betriebliche Handbuch das private Surfen ausdrücklich verbietet. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 28 Ca 4045/14).

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, hatte eine Mitarbeiterin der Qualitätssicherung eines Unternehmens während ihrer Arbeitszeit häufig zu privaten Zwecken das Internet genutzt. Auf einen Hinweis eines Kollegen hin wurden die Internetverbindungsdaten der Mitarbeiterin ermittelt. Diese ergaben eine tägliche private Nutzung von 1- 2 Stunden.

Bei der Konfrontation gab die Frau ihr Fehlverhalten zu und versprach, ihr Arbeitspensum in Zukunft steigern zu wollen. Auch die Stunden der privaten Nutzung wollte sie unentgeltlich nacharbeiten. Das war dem Unternehmen allerdings nicht genug, um das gebrochene Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, und es kündigte der Frau dennoch fristlos. Dagegen klagte die Entlassene nun.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (28 Ca 4045/14)

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Berlin durch Urteil (28 Ca 4045/14) feststellte. Auch bei einem bestehenden schriftlichen Verbot führt ein Verstoß nicht immer automatisch zu einer abmahnlosen Kündigung. "Erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung, die das Verhalten des Mitarbeiters ändern kann, ist eine solche Kündigung gerechtfertigt", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.

Da aber keine Abmahnung erfolgte, die auf das Fehlverhalten aufmerksam machte, sei diese Kündigung nicht rechtens. Daher entschied das Gericht, das Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. Danach ist die Abmahnung allenfalls dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Falles auch die mit ihr verlautbarte ultimative Missbilligung der privaten Internetnutzung eine künftig einschlägig störungsfreie Vertragserfüllung des Arbeitnehmers nicht erwarten lässt.

Gericht:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Arbeitskündigung - Das Arbeitsgericht Berlin untersagt Kündigungen streikender Arbeitnehmer. Auf Antrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt das das Gericht einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks untersagt, Arbeitnehmern wegen ihrer Teilnahme an rechtmäßigen Streikmaßnahmen zu kündigen. Urteil lesen

Die außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin ist gerechtfertigt, weil sie sechs Maultaschen aus dem Altenheim mitgenommen hat. Die Frau hat trotz dem ihr bekannten Verbot der Mitnahme von Essen, die Maultaschen eingesteckt. Urteil lesen

Mannheim/Berlin (DAV) Nimmt der Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens einen Gegenstand aus dem Sperrmüll an sich, so rechtfertigt dies keine Kündigung. Urteil lesen

Wer sich als Angestellter im Außendienst bei den tagtäglichen Dienstfahrten ein heimliches Päuschen gönnt und dieses als Kundeneinsatz verbucht, kann deswegen nicht gleich fristlos gekündigt werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de