Viele Arbeitnehmer sind der Auffasung, dass während der Dauer einer Krankheit keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Das ist ein gefährlicher Irrtum!

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung - mindestens sechsmonatiges Beschäftigungsverhältnis und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb - darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen kündigen.

In Kleinbetrieben oder bei einer kurzen Beschäftigungsdauer kann der Arbeitgeber hingegen das Arbeitsverhältnis ohne Begründung innerhalb der jeweils geltenden Kündigungsfrist kündigen.

Der Fall der Krankheit stellt den typischen Unterfall einer personenbedingten Kündigung dar. Insbesondere ist eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit denkbar.

Möchte der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des KSchG krankheitsbedingt kündigen, muss er hohe Hürden überwinden. Es bietet sich in jedem Fall an, eine solche Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Dabei ist aber wichtig, dass die 3-wöchige Klagefrist nicht versäumt wird.

Autor:

Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator
Stuttgarter Straße 50
71638 Ludwigsburg
www.kanzlei-blaufelder.de
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Blaufelder aus Ludwigsburg bloggt auf seiner Homepage über aktuelle Entwicklungen, gerichtliche Entscheidungen und Gesetzesvorhaben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und Sozialrechts, aber auch über seinen Kanzleialltag und über sonstige wissenswerte, ungewöhnliche oder witzige Gegebenheiten. Zudem ist er als Mediator, Wirtschaftsmediator, Dozent, Webinar-Referent und Fachautor tätig.
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