Drei Jahre durfte eine Arbeitnehmerin ihren dreibeinigen Hund mit ins Büro nehmen. Dieser zeige jedoch ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten und störte den Arbeitsablauf. Nun hat das LAG Düsseldorf durch Urteil entschieden, dass der Hund nicht mehr mit ins Büro darf.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 1207/13), streitet die Angestellte einer Werbeagentur mit ihrem Arbeitgeber darüber, ob sie ihren Hund nach wie vor mit zur Arbeit nehmen darf. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro nehmen durfte, wurde ihr dies von ihrem Arbeitgeber untersagt.

Die Hündin sei nach Angaben des Arbeitgebers zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre diese Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von der Hündin eine Geruchsbelästigung aus.

Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürfen und das Tier keine Bedrohung für andere darstelle.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 9 Sa 1207/13)

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage wie schon das Arbeitsgericht abgewiesen. Es geht zunächst davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zustehe, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Hierzu gehöre auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Die hier zunächst ausgeübte Direktion durfte die Arbeitgeberin ändern, weil es dafür sachliche Gründe gab.

Hund stört Mitarbeiter und den Arbeitsablauf

Aufgrund der Beweisaufnahme, die das Arbeitsgericht durchgeführt hatte, stand für die Kammer fest, dass von der Hündin der Klägerin Störungen des Arbeitsablaufs ausgingen und andere Kollegen sich subjektiv bedroht und gestört fühlten. Diese Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit der Berufung nicht zu Fall gebracht.

Aber auch dann, wenn die Arbeitgeberin der Klägerin zunächst schlüssig zugesagt haben sollte, den Hund mit in das Büro bringen zu dürfen, hätte diese Zusage sachlogisch unter dem Vorbehalt gestanden, dass andere Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe dadurch nicht gestört werden.

Sachlicher Grund gegeben - kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Da - wie schon vom Arbeitsgericht festgestellt - ein ein sachlicher Grund für die Änderung der bisherigen Praxis gegeben war, lag auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Soweit die Klägerin der Arbeitgeberin im Berufungsrechtszug Mobbing vorgeworfen hat, waren hierfür zur Überzeugung der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13

LAG Düsseldorf, PM 16/14
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