Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt verliert, muss auch mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Als langjähriger Kraftfahrer sollten die Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr bekannt sein.

Der Sachverhalt

Ein berufserfahrener Kraftfahrer arbeitete seit 1997 bei seinem Arbeitgeber. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Kläger bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl.

Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30. September 2010. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewicht vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung

Dies ließen das Hessische Landesarbeitsgericht wie auch die Vorinstanz nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen.

Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung war auch die Tatsache, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden.

Querverweise:
Urteile zu Trunkenheitsfahrt

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Kassel vom 21. Dezember 2010, Az: 6 Ca 325/10

Gericht:
Hessisches LAG vom 1. Juli 2011, Az: 10 Sa 245/11

Quelle: Hessisches LAG
Redaktion Rechtsindex

Dieser Beitrag könnte Sie auch interessieren:
Fristlose Kündigung wegen Fahrverbot?
Ähnliche Urteile:

Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden ist. Urteil lesen

Auch von einem Fahrradfahrer kann eine MPU (Idiotentest) verlangt werden, wenn dieser mit 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Kommt er dem nicht nach, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Urteil lesen

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist Alkohol im Spiel, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht. Urteil lesen

Verliert ein Berufskraftfahrer wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und wird deshalb arbeitslos, so rechtfertigt dies eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de