Die zuständige Aufsichtsbehörde darf bei Bestehen einer Alkoholabhängigkeit die zu Kontrollverlusten und damit einer Gefährdung der Patienten führt, sofort vollziehbar das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation anordnen.

Ein Student gab bei seinem Zulassungsantrag nicht an, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Die Zulassung sei aufgrund des Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht erlischt.

Lässt sich ein Polizeibeamter - einem entsprechenden Angebot seines Dienstherrn folgend - während der Dienstzeit vom Polizeiarzt gegen Grippe impfen und erleidet er einen Impfschaden, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall.

Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden.

Eine Beamtin verlangte Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil sie aufgrund ihres Alters nicht für eine Stelle in Betracht kam. Von der Vorinstanz abgewiesen, hatte Sie nun teilweise Erfolg. Ein Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Der Anspruch eines Ausländers auf Einbürgerung setzt ausnahmsweise dann keine ausreichenden Deutschkenntnisse voraus, wenn der Ausländer wegen Krankheit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung nicht mehr in der Lage ist, diese Kenntnisse zu erwerben.

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig. Dies entschied mit Urteil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das Arbeitszeitgesetz sieht ausdrücklich ein Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Läden müssen so rechtzeitig geschlossen werden, dass die anschließenden Abschlussarbeiten vor Beginn von Sonn- und Feiertagen beendet seien.