Die mit der Nutzung von Altglascontainern verbundenen Geräusche sind von Nachbarn auch dann hinzunehmen, wenn die Container in einem Wohngebiet stehen und sich nicht durchweg verhindern lässt, dass die Container außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und wehren sich seit Jahren gegen einen 7 m von ihrem Grundstück und 16 m von ihrem Wohngebäude entfernten Containerstandort. Sie beschwerten sich bei der Beklagten erstmalig 1993 über die mit der Aufstellung und Nutzung der Container verbundenen Immissionen. Insbesondere komme es zu erheblichen Lärmbelästigungen und zu schädlichen Abgasimmissionen durch die mit laufendem Motor wartenden Fahrzeuge. Weitere schriftliche und mündliche Beschwerden der Kläger aus den Jahren 1998, 2002, 2003 und 2005 blieben erfolglos.

Mit ihrer im Dezember 2009 erhobenen Klage schlugen sie einen abseits der Wohnbebauung liegenden Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz vor.

Die Entscheidung


Das Gericht stellte fest, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gelte sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw sowie die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer.

Lärm außerhalb der Einwurfzeit

Auch die Lärmbeeinträchtigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten sei im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lade zum Missbrauch ein. Vor diesem Hintergrund sei schließlich der Alternativvorschlag der Kläger abzulehnen. Die Gemeinde habe bei der Standortentscheidung berücksichtigen dürfen, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade. Dies sei bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall.

Die Gemeinde sei allerdings weiterhin verpflichtet, den Containerstandort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungsrechtlich zu verfolgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15.12.2011 - 6 K 2346/09

PM des VG Aachen
Rechtsindex

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de