Ein Grundstückseigentümer muss für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf seinem Grundstück frei herumlaufen und aus Sicht der von Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Zwar ist die Stadt für den Zustand der Straße und für die Beseitigung von Gefahren verantwortlich. Allerdings war in diesem Fall ein Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrat.

Der Antragsteller hat eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten (Fachrichtung Fremdsprachen) absolviert und ist der Auffassung, diese stelle eine ausreichende berufliche Vorbildung für das gewählte Studium Politikwissenschaft (Bachelor of Arts) an der Universität dar. Diese Auffassung teilte das VG Mainz nicht.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, können dem Betreiber einer Alarmanlage die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden, wenn die Alarmanlage falsch ausgelöst hat. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben.

Einem 30-jährigen wurde die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" entzogen, nachdem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergeben hat. Wer Heimbewohnern in die Nase kneift oder durch anbrüllen weckt und die Angstschreie als Handyklingelton verwendet, ist definitiv nicht zum Führen der Berufsbezeichnung geeignet.

Ist nach Auffinden einer Leiche ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen, ist der bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen nicht zur Kostenübernahme des Leichentransports in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens verpflichtet.

Ein Mann aus Bacharach wandte sich gegen eine Gebührenforderung für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes auf dem dortigen Friedhof in Höhe von 613,-- €. Nun bekam er Recht, denn die Gebühren enthielten auch Kostenanteile, die mit der erbrachten Leistung nichts zu tun hatten.

Eine Berufsbildende Schule darf einen Schüler, der den Exfreund seiner Freundin an einer anderen Schule auflauert, eine Schlägerei anzettelt und dabei den Exfreund und andere erheblich verletzt, auf Dauer ausschließen.

Auch wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (sog. "Doppelresidenzmodell"), ist allein die Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule für die Erstattung von Schülerfahrkosten maßgeblich.

Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.