Eine Berufsbildende Schule darf einen Schüler, der den Exfreund seiner Freundin an einer anderen Schule auflauert, eine Schlägerei anzettelt und dabei den Exfreund und andere erheblich verletzt, auf Dauer ausschließen.

Der Sachverhalt

Der Schüler einer Berufsbildenden Schule hatte zusammen mit drei Freunden dem Ex-Freund seiner Freundin wegen einer an diese gesandten SMS vor dessen Schule aufgelauert. Es kam zur Schlägerei. Dabei wurde dem Exfreund unter Verwendung eines Schlagwerkzeuges das Schlüsselbein gebrochen und es wurde auch noch auf das Opfer eingetreten, nachdem es bereits am Boden lag. Einem unbeteiligten Bekannten des vermeintlichen Rivalen brach der Antragsteller zudem das Nasenbein und mehrere Zeugen wurden von ihm beleidigt und bedroht. Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch.

Die Berufsbildende Schule beschloss daraufhin den Ausschluss des prügelden Schülers von der Schule auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Nur hierdurch könne der von ihm ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Unterrichtung der anderen Schüler wirksam begegnet werden.

Der Schüler legte daraufhin Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht. Er hält die Maßnahme für unverhältnismäßig. Zudem sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und es fehle auch an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Vorfall an der Schule des Exfreundes der Freundin und seinem Schulbesuch in Boppard.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Schulausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Berufsbildene Schule habe aus dem Verhalten des Antragstellers schließen dürfen und müssen, dass dessen Verbleib an der Schule eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler und deren Unterrichtung darstelle. Der Schule stehe insoweit nach dem Schulgesetz ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Sie habe von daher nicht erst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten müssen, sondern eine Entscheidung auf der Grundlage der eigenen Sachverhaltsfeststellungen treffen können.

Selbst Kleinigkeiten werden mit körperlicher Gewalt begegnet

Aus den Zeugenaussagen zum Tatverlauf ergebe sich in Bezug auf den Antragsteller das Charakterbild eines offenbar in archaischen Wertvorstellungen verhafteten, aggressiven Schlägers, der gezeigt habe, dass er bereit sei, kleinsten Beeinträchtigungen durch körperliche Gewalt zu begegnen, und der ohne Hemmungen selbst auf Wehrlose weiter eintrete sowie auch Unbeteiligte schlage.

Täter ist außer Stande sein Verhalten kritisch zu reflektieren

Der Antragsteller sei zudem ausweislich seiner späteren Äußerungen zu der Tat außer Stande, sein Verhalten kritisch zu reflektieren. Die Schule dürfe ihre Schüler nicht dem Risiko aussetzen, ebenfalls Opfer solcher Übergriffe zu werden. Darüber hinaus gefährde ein weiterer Verbleib des Antragstellers an der Schule auch den Unterrichtserfolg der anderen Schüler, weil deren Aufmerksamkeit durch die Anwesenheit eines unberechenbaren Mitschülers und die Angst vor dessen Verhalten beeinträchtigt werde.

Irrelevant, wo die Gefahren ihre Ursachen haben

Nach dem Schulgesetz habe die Schule zu einem gewaltfreien Zusammenleben zu erziehen; dem entspreche es, ein angst- und gewaltfreies, nicht durch die Anwesenheit eines gewaltbereiten Schülers gestörtes Klima zu gewährleisten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen fehlenden Bezug des Vorfalls zur Berufsbildene Schule berufen. Im Falle eines Schulausschlusses sei es irrelevant, wo die ihn rechtfertigenden Gefahren ihre Ursache hätten. Abgesehen davon bestehe ein derartiger Zusammenhang vorliegend aber auch deshalb, weil sowohl Täter wie auch Zeugen der Tat Schüler der BBS gewesen seien.

Ausschluss zum Schutz der übrigen Schüler notwendig

Darüber hinaus sei der dauerhafte Schulausschluss schließlich auch verhältnismäßig, da er zum Schutz der übrigen Schüler erforderlich sei und dieser Schutzzweck die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Antragsteller, der bereits über den Sekundarabschluss I verfüge und lediglich den an der BBS angestrebten weiterführenden Schulabschluss nicht erhalte, überwiege.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 7 L 616/11.KO

Quelle: VG Koblenz, Rechtsindex
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