Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, können dem Betreiber einer Alarmanlage die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden, wenn die Alarmanlage falsch ausgelöst hat. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Kiosks. Am 14. August 2010 wurde die Polizeiinspektion Landau abends gegen 21.30 Uhr von einer Privatperson darüber informiert, dass an dem Kiosk die rote Rundumleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte fuhren vor Ort und stellten die aktivierte Leuchte fest. Die Beamten überprüften den Kiosk von außen, stellten aber keine Auffälligkeiten fest. Alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Der später zu dem Sachverhalt angehörte Kläger gab an, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt.

Für den Polizeieinsatz stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 120 € in Rechnung. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, der technische Defekt könne ihm nicht zugerechnet werden.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die einschlägigen Vorschriften sähen für Amtshandlungen der Polizei für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 120 € vor. Ungerechtfertigt sei eine Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage, wenn die Polizei eine Ursache für die Alarmauslösung nicht feststellen könne. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine Kostentragung durch die Allgemeinheit

Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Gericht:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 - 5 K 414/11.NW

Quelle: VG Neustadt
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