Veröffentlicht ein Polizeianwärter Videos auf Youtube, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung.

Der Sachverhalt

Der 21-jährige Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen.

Im Dezember 2018 stellte der Polizeianwärter ein Video bei YouTube ein, um zu zeigen, wie man Starbucks "über das Ohr hauen kann". Er führte in dem Video an der Kasse ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gab unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf.

Nachdem er nicht nur Kaffee getrunken, sondern auch noch einen Cheesecake gegessen hatte, verließ der Polizeianwärter wieder die Filiale - ohne zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde insbesondere in den sozialen Medien geteilt und löste bundesweit Empörung aus.

Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die Entscheidung

Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nunmehr zurück. Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe.

Keine Werbung für Straftaten

Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten "künstlerischen Tätigkeit" beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein.

Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.06.2019 - VG 28 L 157.19

VG Berlin, PM 18/2019
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Entscheidungshinweis:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Polizeianwärters gegen die Eilentscheidung des VG Berlin zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vermochte der Polizeianwärter die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde nicht zu entkräften. 

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