Nürnberg (D-AH) - Die Entscheidung einer Gemeinde, in ihrer Kommune einen Teil der Häuser umzunummerieren, bedarf nicht der Zustimmung aller von der Änderung ihrer Adresse betroffenen Bewohner.

Umnummerierung von Häusern ist in der Regel zu dulden, darauf hat in einem aktuellen Urteil das
Verwaltungsgericht Freiburg hingewiesen (Az. 5 K 2323/07).


Die Vergabe neuer Hausnummern ist eine Maßnahme, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fällt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Dem kommt dabei ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum zu - insbesondere dann, wenn die Umnummerierung auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruht.

Richter: Entscheidungsbefugnis liegt beim Bürgermeister

Anlass für die Klage war die endgültige Einführung eines in der gesamten Gemeinde Horben gleichen Systems der Hausnummerierung: links ungerade und rechts gerade Nummern. Eine derartige Vorgehensweise hatte das zuständige baden-württembergischen Innenministeriums zwar schon in einem Erlass aus dem Jahre 1974 empfohlen, doch Abweichungen davon waren in verschiedenen Straßen-Seitenarmen des Ortes weiterhin geduldet worden.

Bis sich in jüngster Zeit die Schwierigkeiten von Rettungskräften, Ortsfremden und bei Anlieferern häuften, die Gebäude mit den alten Nummern in angemessener Zeit oder überhaupt aufzufinden. "Die vorübergehenden Nachteile wegen der Umnummerierung sind dagegen für die wenigen betroffenen Hauseigentümer der überschaubaren Gemeinde von untergeordneter Natur und derart marginal, dass sie in Bezug auf den angestrebten und erreichten Zweck einer Verbesserung der Orientierung für die Allgemeinheit vernachlässigt werden können", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Freiburger Urteilsspruch.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline


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