Die Kommunen dürfen für bestehende Gebäude die vorhandenen Hausnummern bei einem Neubauvorhaben einziehen und durch neue ersetzen. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zum vom Grundgesetz geschützten Eigentum.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin, dass die von ihr errichteten Neubauten einer Wohnanlage mit Gewebeeinheiten und Tiefgarage plötzlich völlig neue Nummern erhalten sollten. Sie verlangte die Beibehaltung der bisher in der Anschrift der Gebäude auf ihrem Grundstück üblichen Nummerierung.

Die Entscheidung

Zu Unrecht allerdings. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummer handelt es sich um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe im allgemeinen Interesse einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets, wie sie beispielsweise für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst von Bedeutung notwendig ist. Grundstückseigentümer können deshalb weder bei der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer noch bei einer neuen Nummerierung geltend machen, dass die Gemeinde eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen habe.

"Zwar muss die Kommune hier die betroffenen Eigentümer anhören und deren eventuelle Einwendungen und Interessen bei ihrer Entscheidung würdigen", bestätigt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Doch ein Bauherr ist schließlich verpflichtet, die Anbringung der zugeteilten Hausnummer als staatlichen Hoheitsakt klaglos zu dulden.

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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