Eine Frau hatte auf Facebook öffentlich sichtbar zu einer Party eingeladen, bei der bereits 4.000 Personen zugesagt und 40.000 ein "Like" erteilt hatten. Die Frau distanzierte sich daraufhin von der Veranstaltung. Es kamen dennoch rund 500 Personen. Die Behörde verlangt 2.500 € Verwaltungskosten.

Der Sachverhalt

Trotz der Allgemeinverfügung, mit der die Landeshauptstadt Magdeburg die Durchführung und Teilnahme an dieser Veranstaltung untersagte, kamen dennoch rund 500 Personen. Für die dadurch angefallene Verwaltungstätigkeit zog die Behörde die Frau mit dem Kostenbescheid zu Verwaltungskosten in Höhe von 2.500,- Euro heran.

Dagegen klagte die Frau. Das Gericht hatte zu klären, ob mit der Einladung zur "Facebook-Party" Gefahren einhergingen, die der Klägerin zuzurechnen sind.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil, Az. 1 A 1108/14 MD) hat entschieden, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der Verwaltungskosten herangezogen worden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Einstellung der Veranstaltung auf der Internetplattform "Facebook.com" habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung - dem Erlass und den Maßnahmen zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung - gegeben.

Auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin komme es nach dem anzuwendenden Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht an.

Gericht:
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 28.03.2017 - 1 A 1108/14 MD

VG Magdeburg
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