Ein Jagdhund der Rasse "Deutsch Drahthaar" richtete in einem Kleintierzwinger ein Massaker an, indem er zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen totgebissen hatte. Die Stadtbehörde stellte daraufhin die Gefährlichkeit des Hundes fest. Nunmehr besteht ein Leinen- und Maulkorbzwang beim Ausführen des Hundes, wogegen sich der Hundehalter wehrt.

Der Sachverhalt

Bereits einige Monate zuvor hatte der Hund ebenfalls in Solingen einen Kaninchenstall aufgebrochen, das Kaninchen wahrscheinlich totgebissen und mitgenommen. Auf Grund dieser Vorfälle hatte die Stadt Solingen den Hund amtstierärztlich begutachten lassen. Sodann stellte sie dessen Gefährlichkeit fest, da der Hund gezeigt habe, dass er unkontrolliert Tiere reiße.

Gesetzliche Folge ist ein Leinen- und Maulkorbzwang bei Ausführen des Hundes. Der Hundehalter wehrt sich im Eilverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Solingen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 18 L 4205/16) sieht die Ordnungsverfügung als rechtmäßig an und hat den Antrag des Hundehalters abgelehnt.

Alle Erkenntnisse sprächen für das Fehlverhalten des Hundes, auch wenn der Hundehalter nunmehr die Täterschaft des Rüden abstreite. Zeitnah habe er jedoch gegenüber der Polizei eingeräumt, dass sein Hund für die Angriffe verantwortlich gewesen sei. Eingeräumt habe er auch, dass sein Hund ein ausgezeichneter Jagdhund sei, der hin und wieder eine Katze jage oder reiße. Außerdem lägen beide Tatorte in einem Radius von weniger als 1 km Luftlinie vom Wohnort des Halters. Auch sei der Hund von Zeugen erkannt worden.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Hund die Vorfälle nicht verursacht habe, sei die vorläufige Befolgung der Ordnungsverfügung hinzunehmen. Sie mute dem Hundehalter lediglich zu, dem Hund Leine und Maulkorb anzulegen, wenn er ihn ausführe. Demgegenüber könne es nicht hingenommen werden, wenn es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes käme.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 - 18 L 4205/16

VG Düsseldorf
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