Der Sachverhalt
Mit Bescheid forderte das Landratsamt den Halter eines Hirtenhundes auf, ab sofort die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Bellen seines Hundes einzustellen und ordnete an, dass der Hund in den gesetzlichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen sei.
Der Hundehalter hielt sich jedoch nicht an die Anordnung und es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fällig. Auch ein zweites Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR brachte nicht den erwünschten Erfolg. Auch die persönlichen Gespräche mit dem Hundehalter und der Nachbarschaft und der Besuch einer Hundeschule führten zu keinem dauerhaften Erfolg.
Nach rund 10 Monaten untersagte das Landratsamt durch Bescheid die Hundehaltung auf dem gesamten Gemeindegebiet und verpflichtete den Halter, den Hund an eine zuverlässige Privatperson oder in ein Tierheim abzugeben sowie einen schriftlichen Nachweis der Abgabe vorzulegen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Hundes wurde angedroht, den Hund im Wege der Ersatzvornahme wegzunehmen. Der klagende Hundehalter wehrt sich gegen das ausgesprochene Haltungsverbot für seinen Pyrenäischen Hirtenhund.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Hundehalter nicht in seinen Rechten, so das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil (Az. 5 K 12.659).
Hundegebell während der Nachtzeit
Aus dem Urteil: [...] Die vorliegenden Ruhestörungen stellen eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn dar. Störungen durch Hundegebell, insbesondere während der Nachtzeit, sind in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen. Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidbare Alltagslärm weitgehend wegfällt, werden Lärmimmissionen von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend wahrgenommen. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei direkt auswirken als Änderung der Schlaftiefe mit und ohne Aufwachen, Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzung der Tiefschlafzeit, vegetative Reaktionen oder Minderung der empfundenen Schlafqualität (vgl. VG Münster, U. v. 08.03.1991 Nr. 1 K 623/90). Bei weiterem Andauern des Hundegebells während der Nachtzeit ist auf die Dauer jedenfalls mit gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen zu rechnen [...]
Als Rechtsgrundlage für das Hundehaltungsverbot zog das Verwaltungsgericht u.a. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 117 OWiG bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 LStVG heran. Das Hundegebell erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG, da es eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstelle, so das Verwaltungsgericht.
Eine dauerhafte Verbesserung, insbesondere zur Nachtzeit, konnte nicht erreicht werden. Entweder sei der Hundehalter nicht in der Lage oder nicht willens, die fortdauernden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch das Hundebellen dauerhaft abzustellen. Die behördliche Anordnung, den Hund nachts nicht in den Garten zu lassen, habe er offensichtlich weitgehend ignoriert.
Die Abgabe des Hundes stelle zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, da der Hundehalter damit dauerhaft von seinem Hund getrennt oder zum Wegzug aus dem Gemeindegebiet gezwungen werde. Andererseits mache die bereits lange andauernde konkrete Gefahr für die Gesundheit der Anwohner ein solches Einschreiten erforderlich.
Themenindex:
Hundegebell, Hundebellen, Hundehaltung
Gericht:
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 24.04.2014 - 5 K 12.659
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