Die Kläger, jemenitische Staatsangehörige, haben bei einem Drohnenangriff in Jemen Onkel und Schwager verloren und fürchten, selbst Opfer von Drohnenangriffen zu werden. Mit der Klage wollen Sie die Bundesregierung verpflichten, den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für Einsätze von Drohnen auf dem Gebiet der Republik Jemen zu untersagen.

Der Sachverhalt

Die Kläger, die jemenitische Staatsangehörige sind, stammen aus der Region Hadramout im Osten des Jemen. Sie haben bei einem Drohnenangriff am 29. August 2012 im Dorf Khashamir Verwandte (Onkel und Schwager) verloren und fürchten, selbst Opfer von Drohnenangriffen zu werden.

Mit der Klage wollten Sie die Bundesregierung verpflichten, den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für Einsätze von Drohnen auf dem Gebiet der Republik Jemen zu untersagen. Die Kläger gehen davon aus, dass jedenfalls die Daten für die Steuerung von Drohnen im Jemen in der Air Base Ramstein weitergeleitet und auch im Übrigen die Drohnenangriffe von dieser Air Base aus unterstützt werden.

Die Drohnenangriffe im Jemen halten sie für völker- und menschenrechtswidrig und meinen, dass die Beklagte nach dem Grundgesetz sowie dem Völkerrecht verpflichtet sei, Gefährdungen für Leib und Leben, die von deutschem Staatsgebiet ausgehen, zu unterbinden. Daher müsse den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Drohnenangriffen untersagt werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 3 K 5625/14)

Dem folgte das Gericht im Ergebnis nicht. Die Kläger könnten sich zwar im Grundsatz auf eine Pflicht der Beklagten zum Schutz von Leib und Leben berufen. Eine solche Pflicht bestehe dann auch gegenüber ausländischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, wenn die Gefährdung vom deutschen Hoheitsgebiet ausgehe. Aus der Schutzpflicht folge aber nicht zwingend die von den Klägern begehrte Handlungspflicht, so das Urteil (Az. 3 K 5625/14) des Verwaltungsgerichts Köln.

Vielmehr stehe der Beklagten bei der Erfüllung der Schutzpflicht - gerade wenn außenpolitische Angelegenheiten betroffen seien - ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Handlungsspielraum zu. Dieser Spielraum umfasse auch die völkerrechtliche Bewertung der Drohnenangriffe und dürfe aus Gründen der Gewaltenteilung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Bundesregierung habe auch in jüngerer Vergangenheit regelmäßig darauf gedrungen, dass bei der Nutzung der Air Base Ramstein das deutsche Recht und das Völkerrecht beachtet werden. Dies habe die amerikanische Regierung auch zugesagt. Das Gericht könne aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten keine weitergehende Verpflichtung aussprechen.

Zudem sähen die Verträge über die Stationierung befreundeter Streitkräfte im Bundesgebiet nur eine sehr eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit deutscher Behörden auf die Liegenschaftsnutzung durch fremde Truppen vor. Ein zielgerichtetes Einschreiten gegen die Satellitenrelaisstation auf der Air Base Ramstein sei deshalb ausgeschlossen. Ein Anspruch der Kläger auf Kündigung dieser Verträge bestehe offenkundig nicht, zumal durch eine Kündigung zahlreiche vitale und berechtigte außen- und verteidigungspolitische Interessen der Beklagten beeinträchtigt würden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.05.2015 - 3 K 5625/14

VG Köln, PM
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