Nach §661a BGB muss eine Gewinnzusage "zugesendet" worden sein, damit der versprochene Gewinn eingeklagt werden kann. Rechtsindex.de informiert unter Verweis auf ein Urteil des AG Köln, dass diese Zusendung auch in der Aufzeichnung durch einen Anrufbeantworter erfolgen kann.

Sie haben gewonnen...

So tönte eine Stimme vom Anrufbeantworter, als der vermeintliche Gewinner ihn abhörte. Allerdings stehe der Preis "nur kurze Zeit für Sie bereit" und der Angerufene wurde aufgefordert so schnell wie möglich eine teure Rufnummer zu wählen die nochmals angesagt wurde.

Dies tat jedoch er jedoch nicht, sondern digitalisierte den Anruf zur Beweissicherung auf CD und brachte mit Hilfe der Bundesnetzagentur in Erfahrung, wer hinter diesem Anruf steckte. Im Anschluss verklagte er den Betreiber der Nummer auf Auszahlung des Gewinnes. Dieser verteidigte sich damit, dass nach §661a BGB mit den "Zusendungen" nur postalisch verschickte Mitteilungen gemeint seien und bei dem Anruf auch nur "von bis zu 3000 Euro" die Rede sei. Es müsste also auch nicht die komplette Gewinnsumme ausgelost werden. Das sah das Amtsgericht jedoch anders, so Rechtsindex.de

Aus dem Paragraphen des BGB ist die "Zusendung" an keine bestimmte Form geknüpft. Es umfasst somit Briefe, Faxe und E-Mails bis zu SMS Nachrichten. Da die Gewinnzusage vom Anrufbeantworter aufgezeichnet wurde, ist dies ausreichend. Die  Einschränkung zur Gewinnhöhe muss mit dem Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers gesehen werden und tritt in den Hintergrund. Das Amtsgericht Köln (Az. 126 C 95 / 08) sprach den vollen Betrag zu.

Quelle: Redaktion Rechtsindex.de | AG Köln
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