Ein Rechtsanwalt klagt auf Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Aachen. Er stützt sich dabei auf der Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Mit Erfolg?

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az. 8 A 1943/13)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil (Az. 8 A 1943/13) entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verpflichtet ist, auf Antrag Zugang zur vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren.

Er hat damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, soweit diese auf die Her­ausgabe der Durchwahlnummern aller Richterinnen und Richter gerichtet war. Soweit die Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen betroffen waren, hat der Senat die ablehnende Entscheidung des (vormaligen) Präsidenten des Verwal­tungsgerichts Aachen aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter

Der Vorsitzende hat ausgeführt, dass kein allgemeiner Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Richter bestehe. Der Anspruch sei nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funkti­onsfähigkeit der staat­lichen Einrichtungen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Aachen seien - vergleichbar der Übung in den meisten Anwaltskanzleien oder Arztpraxen - nicht direkt über ihre Durchwahlnummer, sondern über die jeweilige Sekretärin bzw. Service-Einheit erreichbar. Die Telefonnummern der Service-Einheiten ergäben sich aus der Internetseite des Verwaltungsgerichts Aachen.

Diese Entscheidung des Gerichtspräsidenten diene dem Ziel, die Anrufer gezielt zu führen, ihre Telefonanrufe nach sachlichen Anliegen zu sortieren sowie fachkompetent und arbeitsteilig zu beantworten. Damit solle eine effektive Aufgabenerledigung sichergestellt werden. Das Antragsziel, diese gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen.

Schutz personenbezogener Daten

Hinsichtlich der Telefonnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Der Zugang zu diesen Telefonnummern scheitere aber am Schutz personenbezogener Daten, weil bzw. solange die betroffenen Gerichtsangehörigen nicht in die Weitergabe ihrer Telefondaten eingewilligt hätten. Das Gesetz verpflichte in diesem Fall dazu, die Betroffenen personenbezogen nach ihrer Einwilligung zu befragen. Dies sei bisher nicht geschehen. Der ableh­nende Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten ge­wesen, den Kläger nach Durchführung der Drittbeteiligung neu zu bescheiden.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015 - 8 A 1943/13

OVG NRW
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters, so das Urteil des VG Leipzig. Eine Anwaltskanzlei begehrte den Zugang zur Telefonliste der Mitarbeiter eines Jobcenters. Urteil lesen

Bei den Eintragungen im Terminkalender handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des IFG, soweit es um dienstliche Termine der Bundeskanzlerin gehe. Die Offenlegung könne jedoch die Sicherheit der Kanzlerin gefährden und stehe deshalb der Einsicht entgegen. Urteil lesen

Ein Amtsrichter terminierte auf den 11.11. um 11 Uhr 11. Eine der Beteiligten, eine alleinerziehende Mutter, zog daraus den Schluss, dass der Familienrichter die Sache nicht ernst nimmt und den Streit als närrisch empfindet. Sie stellte Befangenheitsantrag, der jedoch abgelehnt wurde. Urteil lesen

Ein Geschäftsinhaber sollte rund 5000 Euro Schmerzensgeld bezahlen, weil er einem 14-jährigen Alkohol verkaufte und dieser sich, nach Alkoholgenuss im berauschten Zustand, beim Verschließen des Hosenschlitzes seine Vorhaut in den Reißverschluss einklemmte. Die Vorhaut musste operativ entfernt werden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de