Bei den Eintragungen im Terminkalender handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des IFG, soweit es um dienstliche Termine der Bundeskanzlerin gehe. Die Offenlegung könne jedoch die Sicherheit der Kanzlerin gefährden und stehe deshalb der Einsicht entgegen.

Der Sachverhalt

Aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Herrn Dr. Josef Ackermann, veranstaltete die Bundeskanzlerin im April 2008 im Bundeskanzleramt ein Abendessen mit Gästen aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hatten die Kläger Zugang zu Unterlagen des Bundeskanzleramtes begehrt, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens stehen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Zugang zu der im Bundeskanzleramt erarbeiteten Redevorlage, der Gästeliste und der Tisch- und Sitzordnung durch Überlassung von Kopien in ungeschwärzter Form zu gewähren. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und der Vorlage weiterer Unterlagen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weitgehend bestätigt. Es ist dabei in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass den Klägern auch die bislang geschwärzten Passagen der Redevorlage - mit Ausnahme der namentlichen Erwähnung eines Bundestagsabgeordneten - zugänglich zu machen sind. Der Informationsantrag der Kläger beziehe sich auch auf diese Passagen; ein gesetzlicher Ausschlussgrund sei insoweit von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.

Anspruch auf Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste

Den Klägern stehe auch ein Anspruch auf Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste des Abendessens zu. Soweit die Betroffenen nicht ohnehin einer Offenlegung zugestimmt hätten und von der Beklagten bereits benannt worden seien, überwiege das Informationsinteresse der Kläger das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse. Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin haben sich die Gäste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches begeben, der nicht ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen sei. Die Berufung der Beklagten ist daher in vollem Umfang zurückgewiesen worden.

Gericht sieht Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches

Auf die Berufung der Kläger ist die Beklagte überdies verpflichtet worden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche über die Beschaffung von Lebensmitteln in teilweise geschwärzter Form an die Kläger herauszugeben. Die Sammelrechnung nebst Anlagen war bereits während der mündlichen Verhandlung vorgelegt und mit den Verfahrensbeteiligten eingesehen worden; von dem Anspruch auf Informationszugang ausgenommen sind nach Auffassung des Senats lediglich bestimmte schutzwürdige personenbezogene Daten wie etwa die Steuernummer oder Bankverbindungen.

Einsicht in den Terminkalender - Sicherheit steht entgegen

Im Übrigen hatte die Berufung der Kläger gleichfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai 2008 steht den Klägern nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwar handele es sich bei den Eintragungen im Terminkalender um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes, soweit es um dienstliche und nicht lediglich private Termine der Bundeskanzlerin gehe.

Dem begehrten Informationszugang stehe jedoch ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der Bundeskanzlerin, haben könne. Die in Bezug auf diesen Ausschlussgrund vorliegende Prognoseentscheidung der Beklagten ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Kläger wurde auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf weitere Informationen bezog, die im Bundeskanzleramt nicht oder nicht mehr vorhanden sind.

Die Revision gegen das Berufungsurteil ist nicht zugelassen worden.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 - OVG 12 B 27.11

Vorinstanz:
Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 07.04.2011

OVG Berlin-Brandenburg
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