Eine Briefzustellerin wurde von zwei Huskies angegriffen und dabei in den rechten Unterarm gebissen wurde. Nach der Tetanusimpfung erlitt sie eine massive Erkrankung der Nervenbahnen. Sie verlangt ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Dafür ist eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen Voraussetzung.

Der Sachverhalt

Nach einem Hundebiss in den Unterarm, erhielt die Zustellerin im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Tetanus-Impfung, in deren Folge sie eine massive Erkrankung der Nervenbahnen erlitt. Die beklagte Bundesrepublik gewährte der Klägerin ein Unfallruhegehalt, aber kein erhöhtes Ruhegehalt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (1 K 1700/12)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgericht Aachen hat dies in einem heute verkündeten Urteil (1 K 1700/12) als richtig bestätigt: Voraussetzung für ein erhöhtes Unfallruhegehalt sei, dass sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt.

Es lasse sich keine besondere Lebensgefahr bei der Briefzustellung feststellen

Eine besondere Lebensgefahr bei der Zustellung von Briefen lasse sich weder im Allgemeinen noch für die konkrete Zustellung feststellen. Zwar sei bekannt, dass Hunde gelegentlich Zusteller anfallen. Der Biss, den die Klägerin erlitten habe, sei aber nicht lebensgefährlich gewesen. Außerdem sei klar, dass die Briefzustellung nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dabei verletzt oder gar getötet zu werden, sei nicht höher als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.03.2015 - 1 K 1700/12

VG Aachen
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