Nach Urteil des OVG Berlin ist die im Jahr 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung zum Sprachnachweis auf Grund der sogenannten "Stillhalteklausel" im Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei von 1980 (Art. 13 ARB 1/80) auf den Nachzug von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anzuwenden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann. In dem Verfahren war die Frage zu klären, ob die seit Mitte 2007 geltende Regelung, wonach nachzugswillige Ehegatten vor ihrer Einreise nachweisen müssen, dass sie sich "zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können" (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), auch für türkische Staatsangehörige gilt oder gegen die in dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei (ARB 1/80) enthaltene sog. "Stillhalteklausel" verstößt.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin (7 B 22.14)

Nach Urteil ( Az. 7 B 22.14) des OVG Berlin ist die im Jahr 2007 in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung zum Sprachnachweis auf Grund der sogenannten "Stillhalteklausel" im Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei von 1980 (Art. 13 ARB 1/80) auf den Nachzug von Ehegatten assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht anzuwenden.

Der Europäische Gerichtshof hatte im Juli 2014 entschieden, dass eine solche Regelung gegen das Verbot neuer Beschränkungen aus der Stillhalteklausel verstößt, wenn sie bei Nichterfüllen der Sprachanforderungen zu einer automatischen Versagung des Visums führt. Daraufhin hat das Auswärtige Amt im Wege eines Erlasses die Durchführung von Einzel- und Härtefallprüfungen angeordnet. Dieser Ministeriumserlass steht aber nicht im Einklang mit der strikten Regelung im Aufenthaltsgesetz. Eine Änderung kann nur durch ein Gesetz erfolgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber einen Sprachnachweis mit einer Härtefallregelung, wie sie im Erlass des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, wirksam hätte treffen können.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2015 - 7 B 22.14

OVG Berlin
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