Nach Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Az. 7 L 31/15) haben Bürger, die sich aufgrund körperlicher Einschränkungen mit einem Elektromobil (sog "E-Scooter") fortbewegen, keinen generellen Rechtsanspruch darauf, mit ihrem Elektromobil in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert zu werden.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, ohne die begehrte Beförderung mit seinem Elektromobil werde er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Daher müsse ihm ein Anspruch auf Beförderung zustehen. Dieser Argumentation folgte die Kammer, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Überprüfung vorzunehmen hatte, jedoch nicht.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az.7 L 31/15)

Eine aktuelle Untersuchung habe ergeben, dass eine Beförderung von Elektromobilen in Linienbussen erhebliche Gefahren sowohl für die Benutzer der Elektromobile als auch für die übrigen Fahrgäste begründe.

Angesichts der sowohl ihm selbst als auch Dritten drohenden Gefahren müsse der Antragsteller die von der Kammer ausdrücklich gewürdigte erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Ergebnis gleichwohl hinnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass eine Beförderung des Antragstellers in einem Rollstuhl möglich sei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 L 31/15

VG Gelsenkirchen
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