Der Sachverhalt
Ein Beamter erlangte Kenntnis von einem Schreiben, welches sich in seiner Personalakte befunden hat. Über das Schreiben des Personalrats sei der Beamte so geschockt gewesen, dass er sich anschließend in psychiatrische Behandlung begeben habe. Dort wurde eine eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Das Schreiben war an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet und beinhaltete eine Einschätzung über Quereinsteiger, die nicht zur Motivation der Kollegen beitragen würden, die bereits seit Jahren in dem fraglichen Bereich gute Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten. Zu den Quereinsteigern zählte auch der Beamte. Hat der Beamte nun einen Dienstunfall erlitten?
Das Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (1 K 1161/13)
Das Verwaltungsgericht konnte in seinem Urteil (1 K 1161/13) zwar die Verärgerung des Beamten nachvollziehen, wies die Klage jedoch ab. Die Einschätzung in dem Schreiben über Quereinsteiger habe keinen beleidigenden Inhalt, so das Gericht. Daher sei das Schreiben auch nicht geeignet eine psychische Erkrankung hervorzurufen, zumal der Beamte bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden war.
Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen - wie es der Beamte geltend gemacht - sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 11.12.2014 - 1 K 1161/13
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