Nach Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen besteht kein Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn eine psychische Erkrankung zwar auch Folge der Ermordung der Tochter ist, aber nicht unmittelbar mit dem Mord zusammenhängt.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover wurde mit Urteil zurückgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts war die Klägerin nicht unmittelbar von den gewaltsamen Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen. Die Verschlimmerung der psychischen Erkrankung beruhte auf den nach dem Mord - durch das Fehlen der Tochter - ganz gravierend veränderten Lebensumständen und nicht auf einem Schockschaden, der durch die Überbringung der Nachricht verursacht wurde.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die damals 29 Jahre alte Tochter der Klägerin im Jahre 2006 von ihrem Freund, mit dem sie zusammen wohnte, ermordet worden. Dieser wurde im August 2007 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die heute 57jährige Mutter und Klägerin hatte bereits vor der Tat unter einer leichten depressiven Verstimmung und einer Somatisierungsstörung gelitten.

Bei Erhalt der Todesnachricht der Tochter musste die Klägerin zunächst notärztlich und später am Tag durch ihren Hausarzt versorgt werden. Als Nebenklägerin in dem Strafverfahren hat sie nach und nach die schrecklichen Einzelheiten der Tötung der Tochter erfahren. Nach der Ermordung der Tochter verschlimmerten sich die Erkrankungen der Klägerin wesentlich, so dass sich eine chronische depressive Verstimmung abzeichnete. Die Klägerin beschäftigt sich fast nur noch mit dem Tod der Tochter und der Gestaltung ihres Grabes.

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Das LSG hat ausgeführt, dass für die Feststellung von Schädigungsfolgen gemäß § 1 OEG erforderlich ist, dass die Klägerin an Gesundheitsstörungen leidet, die rechtlich wesentlich durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff verursacht worden sind. Dies setzt eine unmittelbare, in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehende Schädigung des Opfers voraus.

Die Klägerin ist aber nicht unmittelbar von den Einwirkungen auf ihre Tochter betroffen gewesen. Die wesentliche Verschlimmerung beruht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht auf einem Schockschaden. Die Verschlimmerung der Erkrankung ist also nicht durch die Überbringung der Todesnachricht hervorgerufen worden. Ob ein unmittelbarer Zusammenhang noch bestehen würde, wenn die Verschlimmerung der Leiden durch die im Prozess vor dem Landgericht erhaltenen Informationen über die Tötung verursacht worden wären, hat das Gericht offengelassen.

Denn im vorliegenden Fall beruht die wesentliche Verschlimmerung der psychischen Erkrankung auf den nach dem Mord ganz erheblich veränderten Lebensumständen der Klägerin und damit im Sinne des OEG nicht unmittelbar auf dem Mord.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2012 - L 10 VE 56/10

LSG Niedersachsen-Bremen, PM Nr. 8/12
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